Verlängerung der Schonfrist für verspätete mBGM
Der Nationalrat hat am 19. 9. 2019 das Pensionsanpassungsgesetz 2020 beschlossen, mit dem ua auch das ASVG in einem personalverrechnungsrelevanten Punkt geändert wird: Die Schonfrist für die Einhebung von Säumniszuschlägen für Meldeverstöße nach § 114 Abs 1 Z 2 bis 6 ASVG iZm der Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen wird um weitere sieben Monate bis 31. 3. 2020 verlängert. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Ein Beitrag von Mag. Monika Kunesch.