Editorial
Der Brexit naht und ich kann Sie nicht gesichert über die Folgen aus arbeits- bzw sozialversicherungsrechtlicher Sicht informieren. Zu groß ist derzeit noch die Ungewissheit, ob es ein harter Brexit wird oder nicht. Hinsichtlich Sozialversicherung ist wohl fix, dass die EU-Sozialrechtsverordnungen mit dem Austritt, also vermutlich ab 30. 3. 2019, nicht mehr gelten; bei Reisen nach Großbritannien besteht also kein grenzüberschreitender Krankenversicherungsschutz mehr. Vermutlich gilt Großbritannien ab dem 30. 3. 2019 als bloßer Drittstaat, dh, dass nur die allgemeine, innerstaatliche Entsenderegelung nach § 3 Abs 2 lit d ASVG gilt.