Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit
Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeitsverhältnis dem BUAG unterlag. Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging.