Überlassene Arbeitskräfte und innerbetriebliche Arbeitszeitreduktion
Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag vor, dass eine Vollzeitbeschäftigung beim Überlasser in entgeltlicher Hinsicht dem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vollzeitäquivalent des Beschäftigers auch dann zu entsprechen hat, wenn die Arbeitszeit innerbetrieblich reduziert wurde, so würde es eine Umgehung darstellen, wenn der Überlasser mit der überlassenen Arbeitskraft eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß der beim Beschäftiger nur innerbetrieblich reduzierten Arbeitszeit vereinbart.