PV-Info KW10/2019
Die Themen vom 08.03.2019 bis zum 14.03.2019:
– Aufwendungen einer FH-Lektorin für ihre Vertreter als Werbungskosten
– Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2018
Die Themen vom 08.03.2019 bis zum 14.03.2019:
– Aufwendungen einer FH-Lektorin für ihre Vertreter als Werbungskosten
– Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2018
Die Möglichkeit, sich als Selbstständiger freie Tage zu nehmen, ist dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht gleichzusetzen. Ab dem vierten Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der fiktiv in der Kündigungsfrist entstandene Urlaubsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis mit einem im neuen Arbeitsverhältnis erworbenen Urlaubsanspruch aufzurechnen.
Mit BGBl I 2019/22, ausgegeben am 21. 3. 2019, wurde § 7a im Arbeitsruhegesetz eingefügt. Auch das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz wurden mit BGBl I 2019/22 entsprechend geändert.
Der Dienstgeber, der Rufbereitschaft verlangt, nimmt einen besondere Leistung des Arbeitnehmers in Anspruch. Wenn keine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder die pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft getroffen wurde, hat der Dienstnehmer für diese von ihm erbrachte (andere als Arbeits-)Leistung gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt.
Mit BGBl II 2019/60 wurde am 1. 3. 2019 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs 2 und 109a EStG 1988 sowie § 109b EStG 1988 geändert wird, kundgemacht.
§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Werden Tätigkeiten an einer Fachhochschule selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplans erbracht, liegen Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG vor.
Die Themen vom 01.03.2019 bis zum 07.03.2019:
– Statistik Austria: Beschäftigungszuwachs entfällt bei Frauen vorwiegend auf Teilzeit
– Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsrecht
– Sozialversicherungspflicht bei überlassenen Geschäftsführern – Lösung durch den Gesetzgeber
Die Themen vom 22.02.2019 bis zum 28.02.2019:
– Erhöhung des „neuen“ Säumniszuschlags
– Jahressechstel-Optimierung weiterhin möglich?
– Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (Teil 4) – das neue Clearingsystem
– Meldung und Abrechnung nebenberuflicher Trainer im Erwachsenenbildungsbereich
Mit Erlass des BMF 13. 12. 2018 wurden unter anderem die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2018 und die Änderung der Sachbezugswerteverordnung in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Im Beitrag von Michael Seebacher werden die für die Personalverrechnung relevanten wesentlichen Änderungen aus dem LStR-Wartungserlass 2018 dargestellt.
Im Jahr 2017 waren laut Statistik Austria 68,2 % der Frauen erwerbstätig, 47,7 % arbeiteten in Teilzeit. Die hohe Teilzeitquote bei den Frauen spiegelt sich auch in niedrigeren Einkommen wider. Insgesamt verdienten Frauen 2017 um 37,3 % brutto pro Jahr weniger als Männer.