Roland

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  • als Antwort auf: Steuerfreiheit von Zulagen/Zuschlägen #17768

    Hallo Katharina!

    Jene Bezüge, die vorher steuerfrei waren, behalten ihre (volle) Steuerfreiheit im Falle des Krankenentgelts, egal ob das KE zu 100% oder nur mehr zu 50% ausbezahlt wird.

    Liebe Grüße

    Hallo Verena!

    Hatte unlängst in meinem Kurs eine ähnliche Diskussion mit einer Teilnehmerin (die hat ein ähnliches Problem) und habe mich daher in dieses Thema ‚eingelesen‘.

    In Punkt VIII des KV’s für Handelsangestellte sind die Zuschläge für Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten geregelt.

    Grundsätzlich wird für diese Zeiten eine Zeitgutschrift gewährt, die in Freizeit zu verbrauchen ist. Nur bei entsprechender Vereinbarung kann auch die Abgeltung durch Bezahlung erfolgen, z.B. wenn eine Betriebsvereinbarung existiert, die eine Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigt.

    Ein Auszug aus dem KV-Text:

    Punkt 3 (zusammengefasst):
    Existiert eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung, dann gelten Punkt 4. und 5.

    Punkt 4.
    Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Mo. – Fr. von 18.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 30% (= 18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunde.

    Punkt 5.
    Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Mo. – Fr. zwischen 18.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 50% (= 30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.

    Punkt 6.
    Können vereinbarte Zeitgutschriften gem. den Ziffern 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

    Punkt 7.
    Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe
    a) von Mo. – Fr. zwischen 18.30 und 20.00 Uhr 70% (= 42 min.)
    b) von Mo. – Fr. ab 20.00 Uhr 100% (= 60 min.)
    c) am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr 50% (= 30 min.)
    der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeits- bzw. Mehrarbeitsstunden.



    Es ist korrekt, dass dieser KV-Abschnitt nicht für Angestellte gilt, mit denen eine Arbeitsleistung auschließlich an Samstagen vereinbart ist (gemäß Punkt 12 in diesem KV-Abschnitt).

    Für jede andere Art der Teilzeitbeschäftigung gilt dieser Abschnitt und daher sind o.a. Zuschläge (weil ja die Zuschläge für Normalarbeitszeit bzw. Mehrarbeit vorgesehen sind) auch für diese AN-Gruppe zu gewähren (ANSPRUCH)!

    Hoffe, damit einen guten Überblick gegeben zu haben.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Ferialpraktikanten #17718

    Hallo Gust!

    Handelt es sich um einen Ferialpraktikanten, der weisungsgebunden oder weisungsfrei arbeitet? Ist es ein sog. Pflichtpraktikant?

    Wenn’s ein Pflichtpraktikant ist, dann sind folgende Varianten möglich:
    Weisungsgebunden = Arbeitsrecht anwendbar, dann müssten wir den KV, Urlaube, SZ, EFZG etc. berücksichtigen. Wenn du keinen KV hast, und diesen Ferialpraktikanten keine SZ bezahlen willst, wäre dies mE grundsätzlich möglich. Wenn aber vielleicht die übrigen AN SZ bekommen, sehe ich ein Problem im Gleichbehandlungsgrundsatz!

    Weisungsfrei (wird schon eher seltener sein) = Arbeitsrecht nicht anwendbar, möglich z.B. Entlohnung mit „Taschengeld“.

    Nur bei Weisungsfreiheit und keiner Entlohnung erfolgt kein Einbezug in die ASVG-Pflichtversicherung! Unfallversicherung im Rahmen der Schülerunfallversicherung.

    An der rigorosen Haltung des Hauptverbands bezüglich Einstufung in A1/D1 wird teilweise massive Kritik der Experten (u.a. Schrank) ausgeübt.
    Man wird sehen, ob sich einmal die Judikatur darüber auslässt!

    Ferialarbeiter und -angestellte unterliegen sowieso dem Arbeitsrecht und sind unter A1/D1 anzumelden, das ist ja unbestritten.

    Hoffe, damit einen kurzen Überblick gegeben zu haben.

    Musterformular (Vertrag) für einen „echten Ferialpraktikanten“ (also der Fall des Pflichtpraktikanten mit Weisungsfreiheit) gibt es schon, und zwar im sehr empfehlenswerten Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Rauch (Linde Verlag, 5. Auflage 2006, auf Seite 659). Da ist übrigens eine CD dabei, wo sämtliche Formulare heruntergeladen werden können.

    LG

    als Antwort auf: Mehrstundenauszahlung bei Austritt #17716

    Guten Abend!

    Auch für Teilzeitbeschäftigte ist gem. § 19e AZG ein Zuschlag von 50% für das Stundenguthaben auszubezahlen.
    Es sei denn, der KV verweigert ausdrücklich diesen Zuschlag (da kann ein KV die Situation des AN schlechter stellen – siehe § 19e Abs. 2 AZG).

    Diese Rechtsansicht wurde jüngst wieder vom OGH im Fall eines Altersteilzeitbeschäftigten bestätigt – siehe dazu OGH 9 ObA 82/05g vom 30.09.2005.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: L 16 – Fahrtkostenbelege #17671

    Guten Abend!

    Gute Frage mit den ausbezahlten Reisekosten lt. Beleg – es findet sich nämlich in den LSt-RL kein Hinweis darüber.

    Aus Gefühl hätte ich gesagt, dass nur jene (pauschalen) Entschädigungen, die am Lohnkonto angeführt werden müssen, (zwingend) in den L16 aufzunehmen sind.
    Da ‚aus Gefühl‘ manchmal falsch sein kann, habe ich nach einer Bestätigung gesucht und glaube ich auch gefunden:
    Im ‚großen Ortner‘ 2006 auf Seite 452 befindet sich folgende Textpassage:
    „In jedem Fall sind die im Lohnkonto anzugebenden, nicht steuerbaren Reisekostenentschädigungen am Lohnzettel (unter steuerfreie Bezüge gem. § 26 Z. 4) einzutragen; die steuerbaren Teile der Reisekostenentschädigungen sind als Teil der Bruttobezüge unter KZ 210 auszuweisen.“

    Da dieses Feld am L16 jedoch eigentlich nur informativen Charakter hat, würde ich sagen, dass dieses Thema nicht so heiss gegessen wird.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: UZ #17665

    Hallo Andrea!

    Folgende Textpassage aus dem KV-Handelsangestellte unter Gehaltsordnung Punkt D.:

    D. Sonderzahlungen für Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision
    a) Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision, die neben der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw. am 31. Juli zustehenden Fixums *1). Als Fälligkeitstermine gelten die unter B. und C. festgelegten Termine.
    b) Platzvertreter und Reisende, mit denen nur Provisionen vereinbart sind, erhalten spätestens am 31. Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderjahr ins Verdienen gebrachten Provisionseinkommen einschließlich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt aber ausschließlich Überstundenentgelt das 14fache des Durchschnittssatzes nach Beschäftigungsgruppe 3 bzw. 4 nicht erreicht haben *2).
    c) Für die während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Platzvertreter und Reisenden sind die Aliquotierungsbestimmungen unter B. und C. ergänzend und sinngemäß heranzuziehen.
    d) So weit günstigere Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

    Anmerkungen im KV:
    *1) Wird zB ein Fixum unter den KV-Sätzen vereinbart, dann ist am Jahresende zu prüfen, ob das gesamte Brutto-Jahreseinkommen – bestehend aus Fixum, Sonderzahlungen, Provisionen (einschließlich Urlaubs- und Krankenentgelt, aber ausschließlich Überstundenentgelt) – mindestens das 14fache der KV-Sätze nach der Beschäftigungsgruppe 3 bzw. 4 ergibt.

    *2) Ausnahme: für Platzvertreter und Reisende, die der Gehaltstafel d) unterliegen, sind die WR und UB vom jeweiligen monatlichen KV-Gehalt zu berechnen, auch wenn sie das 14-fache des Durchschnittssatzes überschritten haben sollten.

    Somit alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Verwarnung und Kündigung #17637

    Guten Abend Brigitte!

    Bezüglich „Verwarnung und Kündigung“ konnte ich auch nichts finden.
    Es gibt aber tatsächlich Änderungen im Ang.Gesetz und im AVRAG, nämlich die (glaube schon bekannte) Geschichte mit der Konkurrenzklausel und dem Ausbildungskostenrückersatz sowie der Änderung bei der Familienhospizkarenz (Bundesgesetzblätter Nr. 35 und 36/2006).

    Du kannst die Dokumente auf folgender Site downloaden:
    http://ris1.bka.gv.at

    Ein Kommentar dazu ist in der Arbeits- und Sozialrechtskartei erschienen:
    ASoK 4/2006, 125

    Hoffe, dass ich weiter helfen konnte.

    LG

    als Antwort auf: Zuschuss zum Arbeitslosengeld #17624

    Hallo Andrea!

    1. SV: Bezüge, die bei oder nach Beendigung des DV im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen anfallen, unterliegen nicht der Beitragspflicht zur SV.

    2. LSt: Wir befinden uns im § 67 Abs. 8 lit. f
    Am besten lest du dir dazu die LSt-RL RZ 1114a – 1114e durch. Da müsstest du eigentlich die Lösung für dein Anliegen finden.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch Wochenhilfe, Karenz #17511

    Hallo „lohn1“!

    Der Anspruch entsteht ab dem 2. Arbeitsjahr bereits mit Beginn des AJ.
    Daher könnte er auch vor dem absoluten Beschäftigungsverbot verbraucht werden (sofern der DG zustimmt).
    Siehe Gesetzestext unten!

    § 2/(2) Urlaubsgesetz: Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Pfändungstabelle 2006 #17609

    Hallo Cornelia!

    Im folgenden Link erreichst du das gewüschte Ziel:

    http://www.justiz.gv.at/_cms_upload/_docs/exminbroschuere_2006.pdf

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Reisekosen – Selbstständiger Handelsvertreter #17607

    Liebe Roswitha!

    Auslandssätze lt. RGV BRD:
    Tagsatz: € 35,30
    Nachtsatz: € 27,90

    Für Selbstständige ist die ‚betrieblich veranlasste Reise‘ im § 4 Abs. 5 EStG definiert: Eine solche liegt vor, wenn

    – sich der Steuerpflichtige aus betrieblichem bzw. beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
    – eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
    – kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Freiwillige Abfertigung neben MV + j/6 Überhang #17598

    Hallo Bibs, hallo Eva!

    Darf ich mich in eure Diskussion einmischen?

    Eine freiwillige Abfertigung ist nur möglich bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
    SV-frei gem. § 49/(3) Z. 7 ASVG, das ist klar.
    Steuerlich tun wir uns wesentlich schwerer. Hier die neueste Rechtsansicht dazu:
    Freiwillige Abfertigungen, die nach dem neuen
    Abfertigungsrecht vereinbart werden, werden nach § 67 Abs. 10 EStG versteuert (wobei hierüber aber noch immer nicht vollständige Klarheit besteht!).
    Also wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.
    Sie sind daher nach Ansicht der Finanzbehörden in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (sowie DB und DZ) einzubeziehen.
    Es gibt allerdings Grund zur Annahme, dass diese Frage (ähnlich jener Entscheidung, dass auch jene Teile der freiwilligen Abfertigung, die nicht auf Grund der Viertel- und Zwölftelregelung begünstigt versteuert werden konnten) von der VwGH-Judikatur anders gelöst wird, nämlich dahingehend, dass auch in diesen Fällen eine Befreiung in den Abgaben DB, DZ und KommSt besteht.
    Hier bleibt eine endgültige Entscheidung des VwGH noch abzuwarten.

    Liebe Bibs, ich glaube daher, dass du die freiwillige Abfertigung noch mit der alten Rechtsansicht (nämlich als Sonst. Bezug gem. § 67/(1) und (2)) abrechnest.
    Ich kenne jetzt zwar nicht dein Beispiel, aber ich könnte mir vorstellen, warum die SV der WR zur Gänze beim lfd. Bezug berücksichtigt wird.
    Warum? – Du wirst wahrscheinlich schon bei der freiwilligen Abfertigung eine Sechstelüberschreitung haben, und diese wird vor der WR abgerechnet, weil sie in der SV günstiger (da 0) ist.
    Jetzt hast du für die WR überhaupt keinen Platz mehr im J/6, daher zur Gänze (Brutto WR als Plusposten, SV als Minusposten) zur LSt-BMGL des laufenden Bezugs!
    Um aber alles restlos klären zu können, bräuchten wir wohl das gesamte Beispiel.

    Somit alles (un)klar?

    LG

    als Antwort auf: DV mit MVK Pflicht während Karenz #17596

    Hallo Floria, hallo Eva!

    Dem Posting von Eva ist nichts mehr hinzuzufügen – ich habe dieselbe Ansicht.

    Liebe Grüße und schönen Abend

    als Antwort auf: DV mit MVK Pflicht während Karenz #17592

    Hallo!

    Ich habe aus dem BMVG-Frage- und Antwortprotokoll die Nr. 48 herauskopiert (das ist eine ähnliche Frage wie deine):

    Frage:
    Wie ist vorzugehen, wenn eine Karenzdame vom selben Dienstgeber einen
    Teilzeitvertrag mit 20 Wochenstunden, befristet mit Ende der Karenz, erhält?

    Antwort:
    Wenn während eines karenzierten Arbeitsverhältnisses ein weiteres Arbeitsverhältnis
    abgeschlossen wird, so unterliegt das zweite Arbeitsverhältnis, wenn es nach dem
    31.12.2002 geschlossen wird, dem BMVG. Das erste Arbeitsverhältnis ist karenziert, bleibt
    jedoch arbeitsrechtlich aufrecht. Wird das karenzierte Beschäftigungsverhältnis wieder
    aufgenommen, so wird arbeitsrechtlich die Karenz gelöst und es kommt zu einer
    Abänderung des ersten Arbeitsverhältnisses, indem die Arbeitsstunden wieder erhöht
    werden. Diesfalls verbleibt die Betroffene im System „Abfertigung alt“, weil ein und dasselbe
    Arbeitsverhältnis weiter besteht.

    Zur Frage, wo es normiert ist, dass das geringfügige DV ein eigenständiges ist, möchte ich auf den § 15e MSchG verweisen:
    Absatz 1: Die DN kann neben ihrem karenzierten DV eine geringfügige Beschäftigung ausüben,……..

    In diesem Zusammenhang ist auch noch der § 23a/(3) AngG interessant: Da steht noch, dass Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15e Abs. 1 MSchG für den Abfertigungsanspruch außer Betracht bleiben.

    Somit alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Feiertagsarbeit im Busgewerbe #17590

    Hallo Andrea!

    Ich lese etwas Anderes aus diesem Text.
    Nämlich dass die Feiertagsentlohnung lt. Gesetz heranzuziehen ist [außer im Art.III, Z.2 lit. i würde Gegenteiliges stehen (steht da noch was Interessantes – ich habe den KV leider nicht???)].

    Grundsätzlich stellen Arbeiten am Feiertag keine Überstunden dar, daher folgende Entlohnung:
    Wenn die 7 Stunden sich innerhalb der sonst üblichen Normalarbeitszeit an einem Montag bewegen (was anzunehmen ist), dann ist ein (steuerfreies gem. § 68/1 EStG) Feiertagsarbeitsentgelt OHNE Zuschlag (es sei denn, der KV bestimmt Anderes) anzusetzen. Ferner ist als Basis der Normalteiler und nicht der Überstundenteiler maßgeblich (außer der KV bestimmt wieder Anderes), da es sich ja um keine ÜSt handelt.
    Dieses Feiertagsarbeitsentgelt gebührt natürlich zusätzlich zum Feiertagsentgelt.

    Liebe Grüße

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