Re:Re: Versteuerung von Bonus Meilen

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#20735
Martin
Teilnehmer

Liebe KollegInnen!

Der VwGh hat entschieden. – Zugunsten der Dienstgeber.
D.h. die Bonusmeilen werden nicht über die Lohnverrechnung abgehandelt. Jetzt überlegt mal, wie die versteuerten Bonusmeilen von 2009 noch saniert werden. 🙂
In Zukunft sollen (…sollten…) die Bonusmeilen bei der Veranlagung angegeben werden.
Da bin ich auf die Erläuterungen gespannt, wie der Wert ermittelt wird. Weiters wie und wer das überprüft.

Hier das Urteil:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2007150293_20100429X00/JWT_2007150293_20100429X00.html

Hier der entscheidende Absatz:
Dafür spricht im gegebenen Zusammenhang zudem, dass – wie oben ausgeführt – der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG erst mit der Verwendung der Bonusmeilen stattfindet. In welchem Ausmaß dabei Einkünfte erzielt werden, hängt davon ab, ob auch anlässlich privater Flugreisen angesammelte Bonusmeilen zum Einsatz kommen. Vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er in dieser Hinsicht die Verwendung der Bonusmeilen durch einen Arbeitnehmer laufend überwacht, ginge über das Maß der Verpflichtungen hinaus, welche die §§ 78 und 82 EStG 1988 – bei verfassungskonformer Interpretation – für den Arbeitgeber festlegen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, G 141/99, ausgesprochen, auch eine zwischen dem Steuerschuldner einerseits und einem Haftungspflichtigen andererseits bestehende Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art rechtfertige es nicht, dem Haftungspflichtigen Mitwirkungspflichten jedweden Inhaltes und jedweder Intensität aufzuerlegen. Sachlich sei vielmehr nur eine Regelung, die die Mitwirkungspflichten ins Verhältnis setze zu der Art und dem Umfang der zum Primärschuldner bestehenden Beziehung, sodass eine Regelung, die dem Haftenden erheblichen Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten abverlange, nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein könne.

Die belangte Behörde hat somit, weil sie für den beschwerdegegenständlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einbehaltung von Lohnsteuer und zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag angenommen hat, die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.