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30.6.2010 um 10:08 Uhr
#22491
Hallo Peter,
die Verzugszinsen teilen steuerlich das Schicksal der einzelnen in dem Vergleich zugesprochenen Bezugsbestandteile. Wenn sich z.B. der Vergleich nur auf eine begünstigt besteuerte Abfertigung bezieht, sind die Verzugszinsen genauso begünstigt zu besteuern. Wenn die Vergleichssumme nach der 4/5 Regelung zu besteuern ist, gilt für die Verzugszinsen entsprechend dasselbe.
In der SV sind die Verzugszinsen beitragsfrei.
LG
Mathias