Re:Re: Vergleichszahlung Austritt 2008 –

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#21656

Frewillige Abfertigungen sind mit 6 % zu versteuern, soweit sie (zusammen mit anderen sonstigen Bezügen) ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen (§ 67 Abs 6 EStG).

Abfergtigungen zählen nicht zum Entgeltbegriff des ASVG (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG), bewirken daher keine Verlängerung der Pflichtversicherung.