Startseite › Foren › Sonstiges › Verfall von Überstunden › Re:Re: Verfall von Überstunden
25.6.2009 um 14:51 Uhr
#21670
Hallo Schwarzbach,
wenn der KV keine Verfallfristen vorsieht, bleibt die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 1486 AGBG. Während der Verfall mit Ablauf der Frist automatisch eintritt, muß man – z.B. bei Gericht – den Eintritt der Verjährung ausdrücklich geltend machen.
LG
Mathias