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6.12.2012 um 13:04 Uhr
#17701
Martin
Teilnehmer
Neue Rechtsansicht der WK:
Da die Auslandsdienstreise in einem eigenen Absatz abgehandelt wird, besteht grundsätzlich KEIN Anspruch auf Auslandsdiäten. D.h. nur die „Empfehlung“.
Um nicht um den Verpflegunsmehraufwand zu streiten, empfehle ich, die Auslandsätze zu bezahlen.
Achtung bei Auslandsdienstreisen (ohne BV, KV, oder Einzelvereinbarung wenn nicht Betriebsratsfähig)im §26/4 Nahbereich: Diese könnte nach 5/15 Tagen steuerpflichtig werden.
Z.B. Dienstreisen Wien-Bratislava.
lg
Martin