Startseite › Foren › Laufender Bezug › Pfändung › Re:Re: Pfändung
Hallo Andrea,
normalerweise wirkt die Pfändung sofort und wenn Lohn bzw. Gehalt fällig wird, ist auch die Pfändung einzubehalten und an den Gläubiger zu zahlen.
Wenn die Exekution allerdings im vereinfachten Verfahren bewilligt wurde, darf erst vier Wochen nach Zustellung der Exekution an den Gläubiger gezahlt werden. Hierauf muß dann allerdings in der Exekution ausdrücklich hingewiesen werden. Der Dienstgeber darf danach mit der Zahlung an den Gläubiger bis zum nächsten Auszahlungstermin warten, jedoch nicht länger als insgesamt 8 Wochen.
Welche Personen unterhaltsberechtigt sind, ist nicht vom Dienstgeber zu beurteilen. Der Dienstgeber läßt sich vom Dienstnehmer eine – am besten schriftliche – Erklärung geben, welche Personen unterhaltsberechtigt sind. Diese Angaben muß der Dienstgeber berücksichtigen, es sei denn, er weiß daß sie falsch sind. Im Zweifel kann der Dienstgeber beim Gericht eine Entscheidung darüber beantragen, welche Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind.
Normalerweise richtet sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen beide Elternteile. Ich sehe daher nichts, was dagegen spricht, daß das Kind sowohl beim Vater als auch bei der Mutter berücksichtigt wird. Allerdings habe ich so einen Fall noch nicht gehabt und würde Dir raten, den zuständigen Rechtspfleger anzurufen.
Du solltest jedoch näher hinschauen, wenn der Ehemann oder die Ehefrau den jeweils anderen als Unterhaltsberechtigten angeben. Da beide in Eurer Firma beschäftigt sind, mußt Du dann schon prüfen, ob einer der beiden weniger als 40 % des Gesamteinkommens erzielt.
LG
Mathias