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25.2.2013 um 9:30 Uhr
#24114
Hallo Jeanny + Helmut!
Laut Bezugsartenschlüssel im „großen“ Ortner (Kapitel 45.3) muss das Mankogeld auch ins Lohnausfallprinzip einbezogen werden.
Durch § 49 Abs. 3 Z 21 ASVG ist klargestellt, dass im Krankenstand fortbezahlte Bezüge (nach § 49 Abs. 3 Z 1 – 20) sv-frei bleiben dürfen.
LG