Re:Re: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit

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#19612

Hallo Susanne!

Der „kv-liche“ Mehrarbeitszuschlag gilt nur für KV’s, die die gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden reduziert haben und für diese MA einen Zuschlag vorsehen (Beispiel: Ang. in der Metallindustrie).
Diese Mehrarbeitszuschläge können dann begünstigt nach § 68/(2) abgerechnet werden (wenn nicht ohnehin genug Überstunden angefallen sind).
Teilzeit-Mehrarbeit kann NICHT begünstigt abgerechnet werden (siehe dazu LSt-RL RZ 1146).

LG