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5.6.2009 um 1:53 Uhr
#21583
Liebe Andrea,
wenn Unterhalts- und sonstige Forderungen aufeinandertreffen, muß man immer den Differenzbetrag rechnen, gleich wie die Rangfolge ist. Aus dem Differenzbetrag werden immer vorweg die Unterhaltspfändungen bedient. Zusätzlich steht der Betrag nach Tab. 1am allen Gläubigern nach ihrem Rang zu.
In Deinem Fall passen die 180 € in den Differenzbetrag und deshalb bekommt der Gläubiger im 2. Rang die 260,40 €.
Lieben Gruß
Mathias