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23.7.2009 um 10:17 Uhr
#21747
Hallo Claudia!
Ja, schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
Abrechnung, so wie du es beschrieben hast, als Einmalprämie (SV laufend, LSt Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1+2).
LG