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13.7.2009 um 22:53 Uhr
#21766
Hallo sheilla,
sicher ist das ein typischer Fall von Nachzahlung. Für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgt die Versteuerung allerdings nach der Fünftelregelung § 68 Abs. 8 c) EStG (1/5 frei – 4/5 pflichtig), ansonsten sehe ich das genauso wie Du. Gleichzeitig eine Lohnsteueraufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG vornehmen, dann geht sich die Nachzahlung vielleicht ganz ohne Lohnsteuerabzug aus. Wie Du das allerdings im BMD umsetzt, kann ich Dir leider nicht sagen.
LG
Mathias