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13.8.2009 um 23:32 Uhr
#21849
Hallo Birgit!
Ist das der richtige § aus deinem KV (für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger)?
§ 5 Abs. 7 des KV’s:
Arbeitnehmer, deren täglich festgesetzte Arbeitszeit dauernd oder fallweise in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr früh fällt, erhalten einen Lohnzuschlag von 50 % pro Nachtstunde, sofern es sich nicht um eine Überstunde handelt.
Wenn das der richtige KV ist, stünde mE der Nachtzuschlag zu (erst ab 20 Uhr).
Muss dabei aber betonen, dass ich keine Reinigungsfirmen abrechne.
LG