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24.6.2009 um 14:53 Uhr
#21708
Hallo Mathias,
vielen Dank für den Hinweis.
Mir war im ersten Moment nicht klar, dass diese Regelung nur die fallweisen Beschäftigungen betrifft.
Liest man die Definition der Teilzeitbeschäftigung unter Punkt 6 lit a durch, könnte man meinen, dass die Bestimmung unter lit b auf alle Teilzeitbeschäftigungen zutrifft und eben nicht nur bei fallweiser Beschäftigung zur Anwendung kommt.
Schöne Grüße,
Kathrin