Startseite › Foren › Krankenstand › Krankenstand aufgrund Knochenmarkspende › Re:Re: Krankenstand aufgrund Knochenmarkspende
Liebe Susanne
Lieber Roland,
ich muss meine Informationen zu diesem Thema wieder revidieren. Ich bin leider selbst falsch informiert worden.
Es hat sich im ASVG der § 120a gefunden.
Inkrafttretensdatum 01.08.2009
Organspende
§120a (1) Einer Krankheit im Sinne des § 120 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.
Jetzt würde mich wirklich interessieren, ob das nun in deinem Fall, Susanne, von der GKK anerkannt wurde, oder nicht.
Liebe Grüße und ich bitte um Entschuldigung falls ich Verwirrung gestiftet habe.
Ingrid