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18.10.2009 um 8:12 Uhr
#21978
Liebe KollegInnen!
Es gibt aber auch noch die Variante des „bezahlten Freistellungsanspruchs“ auf Grund § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz bzw. § 1154b ABGB.
Das würde ich auf alle Fälle bejahen, dass dieser Anspruch gegeben ist.
LG