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Hallo Kathrin!
Hier ein Text aus dem sehr lehrreichen Buch: „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von T. Rauch (dieser beantwortet die Frage a):
Falls keine Vereinbarung zum Reiseaufwand (z.B. Fahrtspesen) vorliegt (Einzelvertrag oder KV), so hat der AG den notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen (§ 1014 ABGB – OGH 9 Ob A 142/05 t = ARD 5688/ 5/2006). Der Aufwandsersatz nach § 1014 ABGB ist kein Entgelt (OGH 9 Ob A 19/93).
Zu Frage b): Es entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand, daher kein Anspruch auf km-Geld.
Zu Frage c): Die DW wird nicht benutzt (wieso hat er eigentlich eine?), ergo fährt der DN noch immer „in dieselbe Richtung“ –> kein Anspruch auf km-Geld, steuerlich ebenfalls abgegolten mit der Pendlerpauschale.
Zu Frage d): Nein, weil dann existiert ja eine Einzelvereibarung, und § 1014 ABGB ist „abdingbar“.
Zur letzten Frage: Ja, wenn keine Vereinbarung in irgendeiner Form existiert, müsste wieder § 1014 ABGB anwendbar sein.
LG