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19.5.2010 um 23:30 Uhr
#22498
Hallo Wolfgang,
bei der Berechnung des Steigerungsbetrags/Mehrbetrags sind die 3.120 € richtig (Beispiel 277 Punkt 2). Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages bist Du auch von 3.120 € ausgegangen und das ist falsch. Da mußt Du wieder die ungerundete Berechnungsgrundlage (also die Nettosonderzahlung) nehmen, siehe Beispiel 277 Punkt 5.
LG
Mathias