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16.7.2009 um 11:23 Uhr
#21867
Hallo Karin,
richtig, beim Entgeltfortzahlungsanspruch gibt es keinen Unterschied zwischen voll und geringfügig Versicherten. Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bei geringfügig Beschäftigten ausgeschöpft, ist eine Abmeldung vorzunehmen (Ende Entgelt). Bei Wiederaufnahme der Arbeit ist entsprechend eine Anmeldung zu erstatten.
LG
Mathias