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7.5.2010 um 14:12 Uhr
#21970
Würden den Auflösungsgrund auch nicht angeben. Hintergrund ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (die auch noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert). Virulent wird das Problem vor allem bei Dienstzeugnissen (Erschwernisverbot ist gesetzlich ausdrücklich normiert), es kann sich aber auch bei Auskünften über ehemalige Arbeitnehmer stellen (OGH-Entscheidung aus 2008) und ist auch bei Weitergabe von Informationen an (ehemalige) Arbeitskollegen nicht auszuschließen.