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29.9.2009 um 22:57 Uhr
#22015
Hallo!
Das Lohnausfallsprinzip ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das DV noch keine 3 Monate oder 12 Monate (oder wie auch immer) bestanden hat.
Man nimmt dann für einen Feiertag (oder Urlaub oder Krankenstand) die bisherige Dienstzeit und ermittelt den Schnitt [sofern nicht eine „konkrete“ Arbeitsleistung (z.B. durch Dienstplaneinteilung) für den Feiertag bekannt ist].
D.h., dass im Extremfall bereits im ersten Monat eines DV das Lohnausfallsprinzip zum Tragen kommt.
LG