Re:Re: Anstellungspflicht nach Karenzende

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#17015

Maßgeblich ist, welchen Dienstort man mit der noch in Karenz befindlichen DN vereinbart und in den Dienstvertrag aufgenommen hat.
Steht im Dienstvertrag z.B.: „Ihr Dienstort ist Bludenz“, wird man ihr das Angebot einer Übersiedlung wohl machen können. Die DN wird dies aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen und wohl begründet vorzeitigen austreten. Selbstverständlich kann auch der DG die Kündigung aussprechen. Endabrechnungsmäßig bringt es grundsätzlich ein und dasselbe Ergebnis.
Steht im Dienstvertrag aber z.B.: „Ihr Dienstort ist Bludenz; dem DG steht es aber zu sie jederzeit im Bereich des Unternehmens einem anderen Diestort zuzuteilen“, wird die DN folgen müssen. Kann sie das aus privaten oder sonstigen Gründen nicht, wird sie wohl kündigen.