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7.5.2010 um 12:45 Uhr
#20046
Es gilt der weite ASVG-Entgeltbegriff, also inklusive Überstunden, regelmäßigen Zulagen, Leistungsentgelte, regelmäßige Provisionen etc. Schwankungen sind im Zweifel durch einen 12-Monats-Durchschnitt auszugleichen.