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Hallo Veronika!
Ich habe die RZ 55 aus den LSt-RL hereinkopiert (siehe unten) und bin der gleichen Ansicht wie du. Mit ‚jeweils‘ ist meiner Meinung nach die Tätigekeit als solche und nicht der jeweilige Monat gemeint.
Ein „Mini-Beispiel“ ist in der RZ 62 abgebildet (siehe noch weiter unten), und ich glaube da liegt diese mE irrtümliche Meinung des Steuerberaters.
RZ 55:
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119 bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.
RZ 62:
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 11. März.
Ich möchte auch alle Fortumteilnehmer darauf hinweisen, dass das BMF aktuelle Versionen (Stand 12/2005) der Richtlinien (ESt, KÖSt, LSt, USt u.a.) auf seine Internet-Seite gestellt hat (wirklich tolle Sache!) und diese ‚downloadbar‘ sind.
Liebe Grüße