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22.3.2006 um 2:10 Uhr
#17379
Laut diesem Kollektivvertrag zählt als Wochenverdienst „der vom jeweiligen Arbeitnehmer aufgrund der mit ihm vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichte Gesamtverdienst (vereinbarter Stundenlohn zuzügliche allfällig gewährter Leistungslohnanteile und Betriebszulagen
einschliesslich Schichtzulagen).“
Dies bedeutet, dass diverse Zulagen (mit Entgeltcharakter, nicht hingegen solche mit Aufwandsersatzcharakter) grundsätzlich einzubeziehen sind.
Grüße,
Poldi