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Verfall von Überstunden­entgelt und All-in-Gehalt

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Um den Verfall von Überstunden­entgelt (im Anwendungsbereich des IT-Kollektiv­vertrages) zu vermeiden, genügt es, wenn der Arbeitnehmer, mit dem ein All-in-Gehalt verein­bart wurde, das Überstunden­entgelt innerhalb der Verfalls­frist ab dem Ende des Durch­rechnungszeitraums geltend macht.

Die kollektiv­vertraglich vorgesehene Geltendmachung binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstunden­leistung hätte bei einem All-in-Gehalt zur Folge, dass Ansprüche bereits verfallen könnten, bevor sie entstanden sind.  Lesen Sie den Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Der ganze Artikel (PV-Info 3/2018, 10) als PDF und bei Lindeonline.

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