Karenz Eintritt – MV Pflicht sofort?

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  • #15537

    Hallo!

    Habe eine kurze Frage bei der ich mich nur absichern will.

    Wenn jemand aus seiner Karenz am 24.01.2010 zurückkommt, freigestellt wird und am 30.01.2010 eine einvernehmliche Auflösung gemacht wird, besteht für den DN, der sich in der Abfertigung neu befindet, ab 24.01.2010 sofort MV Pflicht oder?
    Ich Frage deshalb weil das LV-Programm fragt ob ich die MV-Pflicht deaktivieren möchte, da das Beschäftigungsverhältniss nicht länger als ein Monat dauert.

    lg

    ruekler

    #22415

    Hallo Ruekler1

    Meines Erachtens besteht auf alle Fälle BV-Pflicht, da das Dienstverhältnis ja schon vor der Karenz begonnen hat und nach Rückkehr aus der Karenz nicht noch mal ein Monat andauern muss.
    Es ist ja ein ununterbrochenes Dienstverhältnis, welches nur für eine bestimmte Zeitspanne karenziert war.

    LG

    #22414

    Vielen Dank für die Antwort!

    #22413

    Hallo!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    #22417

    Ich müsste diese sofortige MV-Pflicht nach dem Ende der Karenz irgendwie gegenüber einem Klienten mit einer Gesetzesstelle oder einem Bezug auf eine bestimmte Richtlinie belegen – habe aber nichts passendes gefunden. Vielleicht fällt ja jemand etwas dazu ein.

    Steve

    #22416

    Hallo Steve!

    § 6 Abs. 1 BMSVG lautet:
    (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

    Da eine Karenz das Beschäftigungsverhältnis ja nicht beendet, ist sofort nach Rückkehr aus der Karenz der BV-Beitrag wieder vom AG zu bezahlen.

    LG

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